Schutz der Flora
Südtirol weist eine äußerst artenreiche Flora auf. Eine klimatisch günstige Lage, unterschiedliche geologische Voraussetzungen und verschiedene Höhenlagen ermöglichen eine große Vielfalt an Lebensräumen.
Will man Pflanzenarten schützen, muss man in erster Linie ihre Lebensräume erhalten. Viele der geschützten Arten weisen auf gefährdete Lebensräume hin, die es zu erhalten gilt. Es sind dies vor allem Feuchtlebensräume und Trockenrasen, die vielfach durch die intensive Landwirtschaft verloren gegangen sind.
Das Landesgesetz Nr. 6/2010, das sogenannte Naturschutzgesetz,
- schützt alle in Südtirol natürlich verbreiteten und wild wachsenden Pflanzen, mit Ausnahme der invasiven Neophyten.
- unterscheidet vollkommen geschützte, für den Eigenbedarf sammelbare und teilweise geschützte Pflanzenarten:
Vollkommen geschützte Pflanzenarten sind im Anhang B des Landesgesetzes aufgelistet. Anhang B enthält außerdem Pflanzenarten des Anhangs II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (auch FFH-Richtlinie), die in Südtirol vorkommen. All diese Pflanzenarten dürfen weder gesammelt, abgeschnitten, ausgegraben, vernichtet noch vermarktet werden. Es ist verboten, den Standort vollkommen geschützter wild wachsender Pflanzen so zu verändern, dass ihr Fortbestand gefährdet oder beeinträchtigt wird. In Biotopen, Naturdenkmälern, Naturparks und Natura-2000-Gebieten sind alle Pflanzenarten vollkommen geschützt. Ähnlich steht es im Rahmengesetz über Schutzgebiete (Gesetz Nr. 394/1991), das in Artikel 11 verbietet, Pflanzen in nationalen Schutzgebieten - wie z. B. dem Nationalpark Stilfserjoch - zu sammeln oder zu zerstören.
Anhang C des Landesgesetzes listet all jene Pflanzenarten auf, die für den Eigenbedarf gesammelt dürfen. Dabei sind die Rechte der Grundeigentümer zu respektieren. Innerhalb von Biotopen und Naturdenkmälern ist eine Sammlung zudem verboten. Dies gilt auch für Waldfrüchte.
Alle nicht in den Anhängen B und C aufgelisteten Pflanzenarten sind teilweise geschützt. Eine Person darf pro Tag höchstens zehn Blütenstängel von teilweise geschützten Pflanzen pflücken. Diese Einschränkung gilt auch für Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer (samt Mitbewohner), wenn das Grundstück in einem Biotop oder Naturdenkmal liegt.
Das Landesgesetz Nr. 18/1991 regelt das Sammeln von Pilzen: In Schutzgebieten (Naturparks, Biotope, Naturdenkmäler) ist Pilze sammeln grundsätzlich verboten. Eigentümer und Einwohner der Gemeinden können unter Einhaltung bestimmter Einschränkungen in den Naturparks Pilze sammeln. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite des Forstdienstes.
Trotz Verbote und Sammelbeschränkungen kann für bestimmte Zwecke kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
- Sammeln von Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Art. 16 der FFH-Richtlinie und Art. 11 des DPR 357/1997 sehen eine Ausnahmegenehmigung vor. Diese ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen. Außerdem muss das Amt für Natur informiert werden. - Sammeln von teilweise geschützten Pflanzenarten
Um mehr als zehn Blütenstängel pro Person und Tag von teilweise geschützten Pflanzenarten zu sammeln, braucht man eine Ausnahmegenehmigung. Diese wird nur für wissenschaftliche, didaktische oder pharmazeutische Zwecke erteilt und wird vom Amt für Natur ausgestellt. Schicken Sie dazu das ausgefüllte Formular zusammen mit zwei Stempelmarken an das Amt für Natur. - Das Sammeln von Pflanzen im Nationalpark Stilfserjoch ist im Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 4/2018 "Nationalpark Stilfserjoch" geregelt. Eine Ausnahmegenehmigung kann beim Amt des Nationalparks Stilfserjoch beantragt werden.
Geschützte Pflanzen Südtirols
Die nachfolgende Broschüre stellt die nach dem Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 vollkommen geschützten Pflanzen Südtirols vor. Sie liefert Informationen zu deren Lebensraum, Verbreitung und Gefährdung sowie geeigneten Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen.
Es ist verboten, die aufgelisteten Pflanzen zu pflücken, zu sammeln, auszugraben oder zu vernichten. Der Standort dieser geschützten Pflanzen darf nicht so verändert werden, dass ihr Fortbestand gefährdet oder beeinträchtigt wird.
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Letzte Aktualisierung: 10/03/2025