Natura-2000-Netzwerk
Natura 2000 will der Verschlechterung der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der Gefährdung wild lebender Arten auf europäischer Ebene gegensteuern. Das europäische Erbe mit seinen vielfältigen Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten soll geschützt und langfristig erhalten werden. Dabei sind auch ökonomische, soziale, kulturelle und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Biodiversität hängt auch von der Beibehaltung bestimmter traditioneller, extensiver Nutzungen ab.
Die Umsetzung von Natura 2000 ist für alle EU-Mitgliedstaaten und somit auch für Italien, verpflichtend. Wird die Umsetzung unterlassen, kann die Kommission beim Europäischen Gerichtshof klagen. Außerdem könnte dies Auswirkungen auf die Auszahlung der Gelder aus den Strukturfonds haben. Für die Auswahl geeigneter Gebiete waren in Italien die zuständigen Behörden in den Regionen und Autonomen Provinzen verantwortlich.
Biogeografische Regionen
Europa wird in elf unterschiedliche biogeografische Regionen unterteilt. Neun davon können den derzeit 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugeschrieben werden. Dazu gehören alpine, atlantische, Schwarz-Meer, boreale, kontinentale, macaronesische, mediterrane, pannonische und steppische Region.
Diese Regionen sind Staatsgrenzen überschreitende Einheiten, die die räumliche Verteilung von Lebensräumen und Arten wiedergeben sollen. Für ihre Abgrenzung dienten geografische, entwicklungsgeschichtliche, klimatische, topografische sowie bodenkundliche Eigenschaften.
Italien hat Anteil an der alpinen, mediterranen und kontinentalen biogeografischen Region, Südtirol ausschließlich an der alpinen.
Besondere Schutzgebiete (BSG) nach der Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) „über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten“ soll wildlebende Vogelarten und ihre Lebensräume langfristig schützen. Gemäß Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedsstaaten besondere Schutzmaßnahmen für die in Anhang I genannten Arten anwenden. Dies soll deren Überleben und deren Vermehrung im Verbreitungsgebiet sicherstellen. Insbesondere sind die Mitgliedsstaaten die für die Erhaltung dieser Arten verpflichtet geeignete Gebiet zu Schutzgebieten zu erklären. Für Zugvogelarten treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen hinsichtlich Vermehrungs- Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Dabei ist dem Schutz der Feuchtgebiete besondere Bedeutung beizumessen.
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) dient der Erhaltung natürlicher und naturnaher Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten seltene Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten zu schützen, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind. Auf ihrer Grundlage werden die Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ausgewiesen, die ein kohärentes europäisches Netz von Schutzgebiete bilden sollen.
Besondere Schutzgebiete (BSG) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) sind laut Richtlinie innerhalb von sechs Jahren nach Ausweisung in sogenannte Besondere Schutzgebiete (BSG) umzuwandeln. Erst mit diesem Verfahrensschritt ist der Natura 2000-Iter vollständig abgeschlossen.
Um Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung in Besondere Schutzgebiete umzuwandeln, müssen spezifische Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen für die einzelnen Gebiete festgelegt werden.
Die Mitgliedsstaaten müssen daher entsprechende Maßnahmen festlegen. Diese sollen einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, für die die Gebiete ausgewiesen wurden, wahren oder wiederherstellen.
Natura-2000-Gebiete in Europa
Bis heute haben die 27 Mitgliedsstaaten 27.031 terrestrische und marine Natura-2000-Gebiete mit einer Gesamtfläche von 1.219.403 km² ausgewiesen. Dies entspricht mehr als 17,5 Prozent der gesamten Landfläche der EU sowie über 9 Prozent der Meere.
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Letzte Aktualisierung: 10/03/2025