Das Landschaftsleitbild Südtirol
Verantwortungsvolle Nutzung von Natur- und Agrarräumen
Das Landschaftsleitbild ist das wichtigste Instrument der Landschaftsplanung. Es soll die Südtiroler Landschaft schützen und nachhaltig gestalten. Dafür werden für das ganze Land Strategien, Regeln und Leitlinien festgelegt.
Das Landschaftsleitbild Südtirol 2002 wurde im Kontext der damals gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen erstellt. Im Folgenden sind die wichtigsten Inhalte des Landschaftsleitbildes aufgelistet:
- Arten- und Lebensraumschutz
- Landschaftsbild und Landschaftsschutz
- Raumtypologie Südtirols mit den verschiedenen Landschaftseinheiten (Vorkommen, Naturschutzfachliche Bedeutung, Probleme/Konflikte, Schutzziele, Maßnahmen)
- Instrumentarien des Natur- und Landschaftsschutzes (Landschaftsplanung, Förderungsinstrumente, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit)
- Strategien und Maßnahmen
Warum sind die Leitlinien notwendig?
Natur und Landschaft stehen vielfältigen Interessen gegenüber. Daher ist es besonders wichtig Nutzung und Schutz in ein ausgewogenen Verhältnis zu bringen. Das Landschaftsleitbild analysiert den Zustand, zeigt bestehende Defizite sowie Optimierungsmöglichkeiten auf und definiert Maßnahmen und Ziele – getragen vom Leitgedanken: „Naturschutz in die Fläche bringen“.
Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die nur durch das gemeinsame Engagement aller Akteure – von einzelnen Landnutzerinnen und Landnutzern über Gemeinden bis hin zu Naturschutzorganisationen – gelingen kann.
Das Landschaftsleitbild soll dieses Bewusstsein stärken, Orientierung geben und die Bedeutung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Natur und Landschaft für das Wohlbefinden aller Menschen im Land hervorheben.
Die Integration des Leitbildes mit Anhang 5
Nach Verabschiedung des Landesgesetzes für Raum und Landschaft hat sich die Notwendigkeit für eine Ergänzung des bestehenden Landschaftsleitbildes ergeben. Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 106 vom 06.02.2026 wurden Detailregelungen betreffend verschiedene Bautätigkeiten in Natur- und Agrargebieten verabschiedet. Räumlicher Geltungsbereich: landesweit; ausgenommen sind Natura‑2000‑Gebiete, der Nationalpark, Naturparke, Naturdenkmäler und geschützte Biotope. In diesen Bereichen gelten weiterhin die spezifischen – meist strengeren – Vorschriften.
Beide Instrumente, Landschaftsleitbild und Landschaftsplan, sind laut LGRL (Landesgesetz Nr. 9/2018 „Raum und Landschaft“, Art. 45, Abs. 3) den anderen Planungsinstrumenten übergeordnet.
Die heute gültigen Artikel aus Anhang 5
Was ist erlaubt? In Natur‑ und Agrargebieten sind kleine technische Bauten zur Versorgung (z. B. Verteilerkästen, Pumpstationen) sowie Leitungen zulässig – max. 20 m² pro Anlage. Haltestellen des ÖV sind mitumfasst. Voraussetzung: Die Netze sind in den Planungsinstrumenten ausgewiesen. Nicht anwendbar in Natura‑2000, Nationalpark, Naturparken, Naturdenkmälern und Biotopen.
Folgen: Versorgungsprojekte bleiben möglich; Gestaltung kompakt und landschaftsverträglich, nur im notwendigen Mindestausmaß.
Was ist erlaubt? Wege und Zubehörsflächen (außer Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Gebäuden/Hofstellen) müssen wasserdurchlässig ausgeführt werden. Technische Detailvorgaben des D.LH 17/2020 gelten auch außerhalb der Siedlungsgebiete.
Folgen: Bevorzugt sickerfähige Bauweisen; weniger Oberflächenabfluss, bessere Bodenschonung.
Was ist erlaubt?
- Rekonstruktion nur, wenn beim Antrag wesentliche Bauteile vorhanden sind (Außenwände, horizontale Strukturen, Teile der Dachdeckung) oder wenn der Bau nach Schaden/Abbruch innerhalb von 10 Jahren beantragt wird und die rechtmäßige frühere Größe feststellbar ist.
- Im Landwirtschaftsgebiet: max. + 30 % überbaute Fläche gegenüber dem Bestand; Abweichungen sind zu begründen. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind ausgenommen.
- Im Weidegebiet/alpinen Grünland, auf bestockter Wiese/Weide und im Wald: keine Erhöhung der überbauten Fläche über den Bestand.
Folgen: Planung eng am Bestand; im Landwirtschaftsgebiet begrenzter Flexibilitätsrahmen, in Weide/Alpin/Wald bestandserhaltend.
Was ist erlaubt? Unterirdische Räume sind grundsätzlich Nebenräume; in Hanglage können sie Hauptnutzung sein, wenn sie baulich mit dem Oberbau eine Einheit bilden und die Hygienebestimmungen einhalten.
Folgen: Platzbedarf kann unterirdisch gelöst werden – mit klaren Funktions‑ und Einbindungsvorgaben.
Was ist erlaubt? Energiebonus im Landwirtschaftsgebiet gemäß Richtlinien zu Art. 21 Abs. 3 LG 9/2018 – ausdrücklich auch in landschaftlichen Bannzonen.
Folgen: Energetische Sanierungen und Verbesserungen werden erleichtert; Einzelfallprüfung gemäß Richtlinien.
Was ist erlaubt? Neubau von Betriebsgebäuden im Landwirtschaftsgebiet nur bei Mindestflächen im Eigentum: 10.000 m² (Acker/Grünland) oder 3.000 m² (intensiver Obst‑, Wein‑, Gemüse‑, Kräuterbau).
Folgen: Sicherer Bezug zur real betriebenen Landwirtschaft; verhindert ungerechtfertigte Einzelbauten.
Was ist erlaubt? An Hofstellen (D.LH 17/2020, Art. 12) sowie zwischen Wirtschaftsgebäuden im Weide-/Alpin‑Gebiet gilt mind. 3 m Abstand zwischen Gebäuden und Stützmauern – außer bei Anbau.
Folgen: Einheitliche Abstände; bessere Funktions‑, Brandschutz‑ und Erschließungsqualität.
Landwirtschaftsgebiet: Erweiterungen nach Richtlinien zu Art. 35 LG 9/2018 sind zulässig bis + 30 % überbaute Fläche (bezogen auf den 08.11.2022). Darüber hinaus nur mit Durchführungsplan. Versiegelte Zubehörsflächen dürfen nicht wachsen; unterirdische Nutzflächen sind zulässig (über der überbauten Fläche plus angrenzend bis zur doppelten Fläche). Gilt auch bei Betrieben mit Gebäuden teils in Misch‑, teils in Landwirtschaftszone.
Weidegebiet & alpines Grünland: Erweiterungen nach Richtlinien, jedoch strengere Grenzen: max. 1.500 m³ Baumasse der Erweiterung und max. + 20 % überbaute Fläche (Stichtag 08.11.2022). Kein Zuwachs versiegelter Zubehörsflächen. Pflicht: Fachbericht durch eine/n im Landesverzeichnis eingetragene/n Expertin/Experten (Natur, Landschaft, Agrar, Forst) mit Minderungs‑, Ausgleichs‑ und Monitoring‑Maßnahmen; diese werden Projektbestandteil und im Verfahren mitbeurteilt. Tourismuszonen nach LG 9/2018, Art. 29 bleiben aufrecht.
Folgen: Maßvolle Erweiterungen möglich; sensibler Raum (Weide/Alpin) wird stärker geschützt; Qualitätssicherung über Fachbericht und Monitoring.
Was ist erlaubt? Im Wald sind Fütterungsplätze und Ansitze bis 4 m² sowie Wasserspeicher (Bewässerung/Trinkwasser) bis 5.000 m³ mit zugehöriger Technik (max. 4 m²) zulässig – gemäß Forst‑DVO.
Folgen: Kleine Jagd‑/Wasserbau‑Infrastrukturen bleiben möglich; Dimension strikt begrenzt.
Was ist erlaubt?
- Landwirtschaftsgebiet & Wald: Bienenhäuser (auch Lehrbienenhäuser) sowie Holzlagerplätze, Holzlager mit Flugdächern und Holzhütten – jeweils nach Richtlinien.
- Weidegebiet & alpines Grünland: nur Holzhütten bei Wohngebäuden (gemäß Richtlinien).
Folgen: Unterstützung traditioneller Nutzungen (Imkerei/Holz) – in sensiblen Räumen reduziert.
Landschaftsleitbild und Rechtsquellen des Anhang 5
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