Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren
Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren: Bestimmungen.
Die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, ist neben der Einschränkung des Bodenverbrauchs ein wichtiges Ziel des 2020 in Kraft getretenen Landesgesetzes "Raum und Landschaft".
Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren: Bestimmungen
Die Landesregierung hat einen weiteren Schritt in diese Richtung gesetzt und die derzeit geltenden Bestimmungen zur Regelung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren abgeändert.
Ohne Genehmigung oder Meldung (1)
Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren dürfen ohne Genehmigung oder Meldung an Gebäuden – Dächern, Fassaden und Balkonen - angebracht werden, wenn sich die Gebäude außerhalb des historischen Ortskerns befinden.
Für die Anbringung auf Überdachungen ist eine beeidigte Baubeginnmeldung (BBM) erforderlich.
Die Photovoltaikpaneele und thermischen Sonnenkollektoren müssen integriert oder anliegend installiert werden. Eine Schrägstellung ist ausschließlich auf Flachdächern und auf Dächern mit einer Neigung von maximal 15° zulässig.
Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente entsprechen.
Flächen mit landschaftlichen Bindungen (2)
Wenn sich Gebäude auf Flächen mit landschaftlichen Bindungen befinden (z.B. Natur- und Agrarflächen, wie Landwirtschaftsgebiet, Weidegebiet und alpines Grünland, Wald usw.) oder Gebäude unter Ensembleschutz stehen, dürfen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren ohne Genehmigung oder Meldung nur auf Dächern von Gebäuden angebracht werden.
Sie müssen integriert oder anliegend installiert werden. Sollen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren an Fassaden oder Balkonen angebracht werden, muss eine landschaftsrechtliche Genehmigung beantragt werden.
Bei Anbringung auf Überdachungen ist sowohl eine Baubeginnmeldung (BBM) als auch eine landschaftsrechtliche Genehmigung notwendig, Die erforderlichen Unterlagen sind von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin auszuarbeiten.
Die Genehmigung kann in begründeten Fällen auch verweigert werden. Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Landschaftsplanungsinstrumente entsprechen.
Im historischen Ortskern (3)
Für die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren an Gebäuden oder Überdachungen im historischen Ortskern (A-Zone) ist das positive Gutachten der Gemeindekommission für Landschaft erforderlich.
Weiters muss eine Baubeginnmitteilung (BBM) gemacht werden, die ein befähigter Techniker/eine befähigte Technikerin erstellen muss.
Die Genehmigung kann in begründeten Fällen auch versagt werden oder besondere Auflagen beinhalten.
Denkmalschutz (4)
Das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auf Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz ist ausschließlich an Nebengebäuden oder auf Freiflächen mit Ermächtigung des Landesdenkmalamtes möglich, sofern die Denkmalbedeutung und Ansicht der Hauptgebäude nicht beeinträchtigt werden.
Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den denkmalpflegerischen Vorgaben entsprechen. Für die Genehmigung von Maßnahmen an Nebengebäuden sind die obigen Ausführungen unter (1) bis (3) zu berücksichtigen. Maßnahmen an Freiflächen bedürfen einer Baugenehmigung.
Da die Genehmigung in begründeten Fällen auch versagt werden kann, wird empfohlen, sich bereits im Vorfeld mit dem Landesdenkmalamt abzustimmen. Auf und an Kirchen, Kapellen, Schlössern, Burgen und Ansitzen ist das Anbringen nicht erlaubt.
Flächen für Verkehr (5)
In folgenden Fällen dürfen auf und entlang der Flächen für Verkehr, mit Ausnahme des ländlichen Wegenetzes und der Almerschließungswege, Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren angebracht werden:
- in Kombination mit Lärmschutzwänden,
- auf Verkehrsinseln,
- auf Überdachungen von Parkplätzen.
Diese Maßnahmen bedürfen eines Baurechtstitels und gegebenenfalls einer landschaftlichen Genehmigung. Sofern vorgesehen, ist die positive Stellungnahme der für die Verkehrsfläche zuständigen Behörde einzuholen.
Gebieten für öffentliche Einrichtungen (6)
In Gebieten für öffentliche Einrichtungen kann die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auch auf Freiflächen erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen einer Baugenehmigung/Konformitätserklärung.
Dokumente und Publikationen
Siehe die Informationsbroschüre und die Änderungen des Dekrets.
Änderung der Durchführungsverordnung über die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Juli 2025, Nr. 18.
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Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren
Was ist zu beachten?
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Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 13, „Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“
DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. Januar 2023, Nr. 1
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Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. April 2020, Nr. 13 (Achtung: Art. 4 ersetzt mit DLH Nr. 1/2023).
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