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Schilfflächen

Schilffäche im Raiermoos, Natz-Schabs (Archiv Amt für Natur, Martin Mair, 2017)
Schilffäche im Raiermoos, Natz-Schabs (Archiv Amt für Natur, Martin Mair, 2017)

Definition

Die Schilfbestände befinden sich im Verlandungsbereich von Seen, in Niedermooren und seltener auf feuchten Mineralböden; sie werden zum Teil auch heute noch zur Gewinnung von Einstreu für die Stalltiere im Herbst oder Winter gemäht.

Es handelt sich um wichtige Lebensräume sowohl für die Flora als auch für die Fauna, vor allem weil hier viele an das Wasser gebundene Arten leben, wovon viele auch unter Schutz stehen.

Die dominante Pflanzenart der Schilfbestände ist normalerweise das Gewöhnliche Schilf (Phragmites australis), aber es kann sich auch um Bestände handeln, in denen Rohrkolben (Typha spp.), Schneidebinsen (Cladium mariscus) oder Pfeifengras (Molinia caerulea) dominant sind.

Ausgedehnter Schilfgürtel im Biotop und Natura-2000-Gebiet Kalterer See (Archiv Amt für Natur, Foto Martin Mair, 2015)
Ausgedehnter Schilfgürtel im Biotop und Natura-2000-Gebiet Kalterer See (Archiv Amt für Natur, Foto Martin Mair, 2015)

Ziel

Um den Erhaltungszustand der typischen Vegetation der Schilfbestände sicherzustellen ist es notwendig, diese Bestände extensiv zu nutzen bzw. auch im Fall von fehlender Nutzung die Bestände regelmäßig zu mähen.

Diese Lebensräume sind einerseits von Dränagen und vorzeitiger Mahd, andererseits von Verbuschung durch Auflassung der Bewirtschaftung gefährdet.

Eine extensive Bewirtschaftung mit später Mahd und Verzicht auf Dränagen, Düngung und Beweidung führt zu einer Erhöhung der Biodiversität der Bestände und trägt dazu bei, eine Verschmutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verhindern.

Zugangsvoraussetzungen

Die Fläche muss die floristische Zusammensetzung einer Schilffläche aufweisen.

Die prämienberechtigte Fläche wird vor dem Erstansuchen festgestellt; der Begünstigte muss aber dafür sorgen, dass die Flächen, für welche die Prämie beantragt wird, den Charakter einer Schilffläche für mindestens 5 Jahre beibehalten.

Die Mahd von Schilf ist in den Sommermonaten verboten.
Großer Montiggler See (Archiv Amt für Natur, Foto Ladurner, 2011)
Die Mahd von Schilf ist in den Sommermonaten verboten. Großer Montiggler See (Archiv Amt für Natur, Foto Ladurner, 2011)

Verpflichtungen

  • Mahd mindestens alle 2 Jahre mit Abtransport des Mähgutes
  • Mahd nur vom 1. September bis zum 14. März des darauffolgenden Jahres*
  • Verzicht auf das Anlegen neuer sowie auf die Reaktivierung bestehender Drainagen
  • Verzicht auf die Ausbringung von Düngemitteln jeglicher Art
  • Verzicht auf Erdbewegungen und auf jeglichen sonstigen Eingriff*

*Ausnahmen sind in Absprache mit der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen möglich.

Die Einhaltung der Verpflichtungen wird jedes Jahr auf 5% der Prämienflächen kontrolliert.

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