Genehmigung des Gemeindeplans
Der Gemeindepan und dessen Änderungen werden laut den Artikeln 53 und 54 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft genehmigt
Wichtige Informationen zur Genehmigung des Gemeindeplans und der Änderungen am Plan
- Nur die Gemeinde kann den Gemeindeplan ändern. Jede Änderung des Plans muss dem öffentlichen Interesse dienen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Anträge von Privaten zu prüfen und anzunehmen.
- Eine Strategische Umweltprüfung (SUP): Gemeinden müssen prüfen, ob durch den Plan Umweltauswirkungen entstehen. Diese Prüfung der SUP-Pflicht und des eventuellen Umweltberichtes übernimmt eine unabhängige Behörde, etwa die Gemeindekommission, das Umweltamt oder ein Umweltexperte.
- Die Gemeindepläne werden auf Mapview online veröffentlicht. Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens muss der Plan oder die Änderung auf das NewPlan Frontend-Portal hochgeladen werden. Die Validierungs-ID ist im Einleitungsbeschluss anzugeben.
- Stellungnahmen: Gemeindepläne werden 30 Tage im Bürgernetz und an der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht. In diesem Zeitraum haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit Stellungnahmen zum Plan abzugeben. Der Gemeinderat muss in seinem Genehmigungsbeschluss auf die eingegangenen Anmerkungen mit Begründung eingehen. Falls der Plan oder die Planänderung SUP-pflichtig ist, wird die Veröffentlichung auf 60 Tage verlängert.
Genehmigungsverfahren
Gesetzesgrundlage (Art. 53)
- Ausarbeitung des Planentwurfs und des Umweltvorberichts
- Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft & Entscheidung der zuständigen Behörde zur SUP-Pflicht
- Einleitung: Beschluss des Gemeinrats
- Veröffentlichung des Plans
- Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft
- Falls SUP-pflichtig: Gutachten der zuständigen Behörde zu den Umweltauswirkungen und Stellungnahmen
- Beschluss des Gemeinderates
- Genehmigung: Beschluss der Landesregierung
- Der genehmigte Plan wird veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft
Gesetzesgrundlage (Art. 54 Abs. 1)
Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Durchführungspläne lt. Art. 60.
- Ausarbeitung des Planentwurfs
- Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft
- Einleitung: Beschluss des Gemeindeausschusses
- Veröffentlichung des Plans
- Genehmigung: Beschluss des Gemeinderates
- Der genehmigte Plan wird veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft
Gesetzesgrundlage (Art. 54 Abs. 1 oder Abs. 2)
a) Bei positivem Gutachten des Sachverständigen für Landschaft der Gemeindekommission:
Siehe „ Änderungen des Gemeindeplans im Siedlungsgebiet OHNE Auswirkungen auf Landschaftsgüter“.
b) Bei negativem Gutachten des Sachverständigen für Landschaft:
Siehe „Änderungen des Gemeindeplans AUßERHALB des Siedlungsgebiets“
Gesetzesgrundlage (Art. 54 Abs. 2)
- Ausarbeitung des Planentwurfs und des Umweltvorberichts
- Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft & Entscheidung der zuständigen Behörde zur SUP-Pflicht
- Einleitung: Beschluss des Gemeindeausschusses
- Veröffentlichung des Plans
- Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft
- Falls SUP-pflichtig: Gutachten der zuständigen Behörde zu den Umweltauswirkungen und Stellungnahmen
- Beschluss des Gemeinderates
- Genehmigung: Beschluss der Landesregierung
- Der genehmigte Plan wird veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft
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Letzte Aktualisierung: 08/01/2026