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Kommissionen und Gremien

Hier finden Sie alle Informationen zu Kommissionen und Gremien.

Die Landeskommission für Raum und Landschaft - Sektion Planung  gibt als Fachberatungsorgan Stellungnahmen und Gutachten in Verfahren ab, für die die Autonome Provinz Bozen in den Bereichen Raumentwicklung und Landschaftsschutz zuständig ist (Landesgesetz 9/18 Art. 3) 

Sie wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt (Beschluss der Landesregierung Nr. 291 vom 23.04.2024.

Die Kommission ist zusammengesetzt aus:

  • Einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung als Vorsitzender/Vorsitzende.
  • Einer/einem Sachverständigen für Raumplanung.
  • Einer/einem Sachverständigen für Landschaftsökologie.
  • Einer Person in Vertretung der Landesabteilung Forstwirtschaft.
  • Einer/einem Sachverständigen für Landwirtschaftswissenschaft.
  • Einer/einem vom Rat der Gemeinden vorgeschlagenen, aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 gewählten Sachverständigen.
  • Einer/einem Sachverständigen für Naturwissenschaften.
  • Einer/einem Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften.

An den Sitzungen der Kommission nimmt jeweils eine Person in Vertretung der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde mit Stimmrecht teil. Sind mehrere Gemeinden betroffen, nimmt eine Vertretung jeder Gemeinde teil.

Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung behandelt folgende Themen:

  • Abänderung von Landschaftsplänen.
  • Abänderung von Bauleitplänen.

Sekretariat

Abteilung 28. Natur, Landschaft und Raumentwicklung

Rittnerstr. Nr. 4, Bozen, 

Tel. 0471 417808

Elena Rech Daldosso

E-Mail: natur.raum@provinz.bz.it

Im Falle einer Nutzungsänderung von Wald,  Weidegebiet und alpines Grünland, Landwirtschaftsgebiet oder bestockter Wiese oder Weide in eine andere der genannten Nutzungen werden die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft von einer Kommission wahrgenommen, welche aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung und der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung und einer Person in Vertretung der betroffenen Gemeinde besteht (Beschluss der Landesregierung Nr. 185 vom 26.03.2024). 

Auf Antrag der Grundeigentümer wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei Bedarf kann die verkleinerte Kommission einen Lokalaugenschein durchführen, zu dem der Eigentümer/die Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften eingeladen wird.

Weitere Informationen finden Sie unter: Der Landschaftsplan.

Sekretariat 

28.5 Amt für Landschaftsplanung

Rittnerstrasse Nr. 4, Bozen

Paula Völser

Tel. 0471 417731, E-Mail: landschaftsplanung@provinz.bz.it

Die Landeskommission für die Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung - Sektion Projekte, gibt als Fachberatungsorgan Stellungnahmen und Gutachten in Verfahren ab, für die die Autonome Provinz Bozen in den Bereichen Raumentwicklung und Landschaftsschutz zuständig ist.

Die Landeskommission für die Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung ist für die Dauer der Legislatur von der Landesregierung ernannt (Beschluss der Landesregierung Nr. 291 vom 23.04.2024) und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Einer/einem Vertreter  der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.
  • Einer/einem Sachverständigen für Raumplanung.
  • Einer/einem Sachverständigen für Landschaftsökologie.
  • Einer/einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft.

Sekretariat

Amt für Landschaftsplanung

Rittnerstr. Nr. 4, Bozen

Tel. 0471 417752, 

Gudrun Hilpold (Schriftführerin der Kommission)

E-Mail: landschaftsplanung@provinz.bz.it

Das Kollegium für Landschaft ist die zuständige Rekursinstanz für Beschwerden gegen Ablehnungsbescheide oder Genehmigungen mit Auflagen, die vom Bürgermeister oder vor Bürgermeisterin erlassen werden.

Die Anfechtungsfrist von 30 Tagen läuft ab dem Datum der Zustellung des entsprechenden Bescheides.

Die Rekurse sind mit einer Stempelmarke zu Euro 16,00 zu versehen.

Ein Rekurs an das Kollegium für Landschaft ist nur dann zulässig, wenn die Ablehnung aus architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen, erfolgt ist. Kann ein Projekt hingegen nicht befürwortet werden, da es im Widerspruch zu urbanistischen Vorschriften oder zu Bestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellungen steht, ist der Rekurs nicht an das Kollegium für Landschaft zu richten, sondern an das Verwaltungsgericht.

Das Kollegium für Landschaftsschutz setzt sich wie folgt zusammen:

Einer/einem Vertreter der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung als Vorsitzender/Vorsitzende

Einer/einem Sachverständiger für Raumordnung

Einer/einem Sachverständiger für Landschaft

Einer/einem Sachverständiger für geschichtliches, künstlerisches und ethnographisches Erbe

Einer/einem Agronomin oder Forstwirtin/Agronom oder Forstwirt

Sekretariat 

Verwaltungsamt für Landschaft und Raumentwicklung

Rittnerstr. Nr. 4, Bozen

Tel. 0471 417791

E-Mail: verwaltung.raum-landschaft@provinz.bz.it
PEC: raumlandschaft.territoriopaesaggio@pec.prov.bz.it

Die Kommission laut Art. 37, Abs. 5 des LG 9/2018  wird von der Landesregierung für die Dauer einer Legislaturperiode ernannt (Beschluss der Landesregierung Nr. 216 vom 09.04.2024) und setzt sich wie folgt zusammen:

• Bürgermeister/in oder Vizebürgermeister/in der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde als Vorsitzender der Kommission

• Eine/ein Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung

• Eine/ein Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft

Die Entscheidung der Kommission hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

In die Zuständigkeit der Kommission fallen die folgenden Anträge:

• Aussiedlung von Hofstellen, also Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, des geschlossenen Hofes aus dem Mischgebiet Landwirtschaftsgebiet (Art. 37, Abs. 5)

• Aussiedlung von Wirtschaftsgebäuden aus dem Mischgebiet ins Landwirtschaftsgebiet (Art. 37, Abs. 5)

• Die Verlegung der Hofstelle, also Wohn- und Wirtschaftsgebäude eines geschlossenen Hofes, die sich im Landwirtschaftsgebiet befindet, an einen anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet in derselben Gemeinde (Art. 37, Abs. 5-bis)


Sekretariat

Abteilung 28. Natur, Landschaft und Raumentwicklung

Rittnerstr. Nr. 4, Bozen, 

Tel. 0471 417808

Elena Brigitte Marchetti

E-Mail: natur.raum@provinz.bz.it

Der Landesbeirat für Baukultur und Landschaft wurde mit LR- Beschluss Nr. 5104 vom 30. Dezember 2005 ins Leben gerufen. Er hat ausschließlich beratende Funktion und ist als Serviceleistung der Landesverwaltung für den privaten und öffentlichen Bauwerber sowie der Genehmigungsbehörde auf Gemeinde- und Landesebene konzipiert. 

Die Beratung ist freiwillig, kostenlos und durch ein hochkarätig besetztes Fachgremium besetzt. Die Stellungnahmen des Landesbeirates stellen keine Vorschrift dar, sondern gelten als Anregungen für die Weiterentwicklung des Projektes.

Der Landesbeirat setzt sich aus drei Architekten/Architektinnen zusammen, die für ihre Bauten im alpinen Kontext internationale Anerkennung genießen, selbst aber nicht in Südtirol leben und arbeiten.

Das garantiert eine neutrale Sichtweise bei der Projektbewertung und stellt gleichzeitig sicher, dass die komplexe Problematik des alpinen Bauens angemessen berücksichtigt wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Baukultur.

Kontakt

Amt für Gemeindeplanung

Rittnerstr. 4, Bozen,

tel. 0471 417847

E-Mail planung@provinz.bz.it

Verzeichnis der Sachverständigen

Die mit Landesgesetz Raum und Landschaft vorgesehenen Kollegialorgane weisen eine hohe fachliche Kompetenz auf, welche mit den eingetragenen Fachleuten im Verzeichnis sichergestellt wird.

Suche im Verzeichnis

Hier finden Sie das Verzeichnis der Sachverständigen. 

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