Die Abgrenzung des Siedlungsgebiets
Eine der großen Neuerungen des Landesgesetzes 9/2018 "Raum und Landschaft" ist die Einführung des sogenannten Siedlungsgebietes, mit diesem eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen „drinnen“ und „draußen“. Neues Motto der Siedlungsplanung: „innen flexibel, außen penibel“.
In einfachen Worten gesagt, teilt diese Unterscheidung ein Gemeindegebiet in zwei Räume:
- Im Ersten, im Siedlungsgebiet, stehen die Bürger und ihre Bedürfnisse im Mittelpunkt. Dieser Raum steht der Entwicklung und Bebauung zur Verfügung, unbeschadet der Garantie einer hohen Siedlungsqualität.
- Im zweiten Raum hingegen ist das Bauen prinzipiell untersagt, um in diesem Raum den Bürgern Erholung und der Natur, der Landschaft und der Landwirtschaft Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten.
Abgrenzung des Siedlungsgebietes
Wie die Abgrenzung der Siedlungsgebiete erfolgt, wurde in einer eigenen Durchführungsverordnung, dem Dekret des Landeshauptmanns 31/2018 „Anwendungsrichtlinien zur Einschränkung des Bodenverbrauchs“, festgeschrieben. Die im Artikel 4 festgelegten Abgrenzungskriterien geben z.B. folgendes vor:
- das in das Siedlungsgebiet einzugliedernde Gebiet muss bereits erschlossen sein
- eine kompakte Siedlungsstruktur und unterschiedliche Nutzungswidmungen (Wohnbauzonen, öffentliche Zonen usw.) aufweisen
- mit öffentlichen und Handelsstrukturen ausgestattet sein
- Entwicklungsmöglichkeiten haben
- zugängliche öffentliche Grünflächen und eine gute Versorgung mit öffentlichem Personennahverkehr aufweisen
- wo möglich viele Sonnenstunden haben
Diese Kriterien deuten darauf hin, dass es bei der Abgrenzung nicht nur darum geht bestehende Gebäudeansammlungen nicht in die Breite zu entwickeln, sondern auch darum so wenig wie möglich solcher Gebäudeansammlungen pro Gemeinde zu entwickeln.
Siedlungsgebiete sind nur jene, die objektiv gesehen, Siedlungscharakter aufweisen: Orte, die in sich halbwegs selbständig sind und die für die Bürger notwendigsten Dienstleistungen und Mindeststandards aufweisen.
Die Berücksichtigung des Bestands
Die Auseinandersetzung mit dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Ausarbeitung des Gemeindeentwicklungsprogramms, das unter anderem die Erhebung der leerstehenden Gebäude und der vorhandenen ungenutzten oder aufgelassenen erschlossenen Flächen und die Festlegung der Ziele und Fristen für deren Wiederverwendung vorsieht.
Das Gesetz gibt also klar zu verstehen, dass eine Auseinandersetzung mit bestehenden Baulücken und leerstehenden Gebäuden und Flächen, der sogenannten Restbaukapazität, verpflichtend ist, bevor auf die Grüne Wiese gebaut wird. Dies unter anderem, weil die Restbaukapazität vom errechneten vorgesehenen Bedarf abgezogen werden muss, um das Siedlungsgebiet abzugrenzen.