Genehmigung von Durchführungsplänen
Durchführungspläne und deren Änderungen werden laut den Artikeln 57-61 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft genehmigt
Wichtige Informationen zur Genehmigung von Durchführungsplänen und der Änderungen der Pläne
- Nur die Gemeinde kann Durchführungspläne ändern. Jede Änderung der Pläne muss dem öffentlichen Interesse dienen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Anträge von Privaten zu prüfen und anzunehmen.
- Die Strategische Umweltprüfung (SUP): Gemeinden müssen prüfen, ob durch den Plan Umweltauswirkungen entstehen. Diese Prüfung der SUP-Pflicht und des eventuellen Umweltberichtes übernimmt eine unabhängige Behörde, etwa die Gemeindekommission, das Umweltamt oder ein Umweltexperte. Eine SUP ist nur dann erforderlich, wenn sie nicht bereits für den Gemeindeplan durchgeführt wurde oder wenn relevante Umweltdaten für das betreffende Gebiet noch nicht im Detail analysiert wurden (Art. 60 Abs. 6).
- Alle Durchführungspläne werden im Gemeindeplan gekennzeichnet. Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens muss die Abgrenzung der Durchführungspläne in das NewPlan Frontend-Portal hochgeladen werden. Die Validierungs-ID ist im Beschluss anzugeben.
- Stellungnahmen: Durchführungspläne werden 30 Tage im Bürgernetz und an der Amtstafel der Gemeinde veröffentlicht. In diesem Zeitraum haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit Stellungnahmen zum Plan abzugeben. Der Gemeindeausschuss oder Gemeinderat muss in seinem Genehmigungsbeschluss auf die eingegangenen Anmerkungen mit Begründung eingehen.
- Wenn Gebäude unter Denkmalschutz stehen, werden die nötigen Maßnahmen zusammen mit dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler festgelegt. Wiedergewinnungspläne sind Durchführungspläne für Historischen Ortskerne.
Genehmigungsverfahren
Gesetzesgrundlage: Art. 60
- Ausarbeitung des Planentwurfs
- Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft
- Einleitung: Beschluss des Gemeindeausschusses
- Veröffentlichung des Plans
- Genehmigung: Beschluss des Gemeinderates (Gemeindeausschuss in Gemeinden > 10.000 Einwohner)
- Der genehmigte Plan wird veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft
Rechtsgrundlage: Art. 60 Abs. 7
- Ausarbeitung des Planentwurfs
- Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft
- Einleitung: Beschluss des Gemeindeausschusses
- Veröffentlichung des Plans
- Genehmigung:
a) Gemeinden > 10.000 Einwohner: Beschluss des Gemeindeausschusses
b) Gemeinden < 10.000 Einwohner: wenn die Änderung von der Gemeindekommission einstimmig genehmigt wird, Beschluss des Gemeindeausschusses. Andernfalls: Beschluss des Gemeinderats. - Der genehmigte Plan wird veröffentlicht und tritt am folgenden Tag in Kraft
Gesetzesgrundlage: Art. 60 Abs. 4
Wenn ein Plan genehmigt wird, darf die Zonengrenze im Gemeindeplan geändert werden, wenn dadurch:
- Die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verbessert werden
- Die Siedlungsplanung verbessert wird
- Die Zonengrenzen an die reale Situation angeglichen wird
Ablauf
- Ausarbeitung des Planentwurfs und der Abänderung im Gemeindeplan. Die Gemeindeplan-Abänderung wird in das NewPlan Frontend-Portal hochgeladen
- Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft
- Einleitung: Beschluss des Gemeindeausschusses
- Veröffentlichung des Plans
- Beschluss des Gemeinderates (Gemeindeausschuss in Gemeinden > 10.000 Einwohner)
- Der genehmigte Plan wird veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft
- Information des Amtes für Landschafts- und Gemeindeplanung für die Eintragung der neuen Abgrenzung im Mapview
Gesetzesgrundlage: Art. 60 Abs. 9 und Art. 53
- Ausarbeitung des Planentwurfs und Hochladen auf das NewPlan Frontend-Portal
- Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft
- Einleitung: Beschluss des Gemeindeausschusses
- Veröffentlichung des Plans
- Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft
- Beschluss des Gemeinderates
- Beschluss der Landesregierung
- Der genehmigte Plan wird veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft
Wichtiges Detail für die Veröffentlichung
- Durchführungspläne in den Natur- und Agrargebieten müssen als Änderung des Gemeindeplanes gemäß Art. 54, Abs. 2 veröffentlicht werden, sonst kann der definitive Beschluss der Landesregierung nicht im Bürgernetz veröffentlicht werden.
- Verwenden Sie für diese Pläne die entsprechende Legendensignatur "NEWP_OVER 1015404 Durchführungsplan in Natur- und Agrargebieten".
- Vergessen Sie nicht, einen eigenen Artikel in den Durchführungsbestimmungen des Flächenwidmungsplans oder des Landschaftsplans hinzuzufügen. Wählen Sie den Plan, der die Natur- und Agrargebiete in seinen Durchführungsbestimmungen regelt:
"Artikel xx Durchführungsplan in Natur- und Agrargebieten
1. Der Durchführungsplan ist von Artikel 57 und 60 (9) des Gesetzes geregelt."
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Letzte Aktualisierung: 08/01/2026