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Modalitäten und Richtlinien für die Einreichung der Projekte zur Bewerbung für die UNESCO-Übereinkommen und -Programme in der Provinz Bozen-Südtirol

Leitfaden genehmigt von der Landesregierung am 12. November 2024 (Beschluss der Landesregierung Nr. 1001/24)

Die Antragsverfahren in den verschiedenen UNESCO-Programmen sind sehr komplex und zeitaufwändig, zudem erfordern sie besondere Fachkenntnisse. 

Mit dem Landesgesetz 13/2023 "Koordinierte Führung auf Landesebene der Stätten und Elemente, die Gegenstand von UNESCO-Anerkennungen sind" wurden wesentliche Erneuerungen eingeführt. Ziel ist es, Bewerbungsprojekte in Südtirol in der Kandidaturphase aber auch bei der Verwaltung nach einer eventuellen Anerkennung technische Unterstützung zu gewährleisten.

Der von der Landesregierung genehmigte Leitfaden kann von den Abteilungen des Landes, den südtiroler Gemeinden sowie von Vereinen und Organisationen ohne Gewinnabsicht und anderen Interessierten genutzt werden, um neue Bewerbungen für die verschiedenen UNESCO-Programme vorzuschlagen.

Die wichtigsten UNESCO-Programme

  • Welterbe (World Heritage): für Kultur- und Naturstätten von außergewöhnlichem universellem Wert;
  • Immaterielles Kulturerbe: für Traditionen, Rituale, Handwerktechniken oder kulturelle Bräuche; 
  • Biosphärenreservate (MAB - Man and the Biosphere): für Gebiete, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Entwicklung und Erhaltung der biologischen Vielfalt anstreben;
  • Geoparks: für Gebiete, die als Testgebiet eine nachhaltige Entwicklung anstreben, indem sie den verantwortungsvollen Umgang mit dem Erbe der Erde und die Nachhaltigkeit der lokalen Gemeinschaften fördern;
  • UNESCO-Kreativstadt: für Gebiete mit herausragenden Leistungen in den Bereichen Design, Musik, Kino, Gastronomie u.a.m. 

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Abteilungen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol;
  • Südtiroler Gemeinden;
  • Vereine/Organisationen ohne Gewinnzweck, mit Sitz oder Außenstelle und operativen Einrichtungen auf dem Landesgebiet. 

Projekteinreichung und Iter 

  • Einreichung des Projekts bei der Landesabteilung für Natur, Landschaft und Raumentwicklung für die erste technische Bewertung unter Verwendung der im Downloadbereich verfügbaren Formulare. Es wird empfohlen, die Abteilung bereits vor der Einreichung zu kontaktieren.
  • Bei positiver technischer Bewertung legt die Landesabteilung für Natur, Landschaft und Raumentwicklung der Landesregierung einen Beschlussvorschlag über die Unterstützung des Bewerbungsprojekts vor und wendet sich dann an die zuständigen staatlichen Stellen, um den Antragsteller bei der Vorbereitung der Kandidatur zu unterstützen.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung: Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it - PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it

Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it  PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it

Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne vom Landesgesetzes vom 18. Juli 2023, Nr. 13 und vom Beschluss der Landesregierung Nr. 1001 vom 12. November 2024 angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betrauten Personen sind die Direktorin pro tempore der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und die Inhaberin pro tempore des komplexen Sonderauftrags „UNESCO“ an ihren Dienstsitzen. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.

Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: den zuständigen staatlichen Stellen, u.a. der italienischen UNESCO-Kommission sowie den Gemeinden. Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz -Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.

Datenübermittlungen: Es werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten übermittelt.

Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt. 

Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden, und zwar bis zu 10 Jahren bzw. dauernd, wenn von besonderem dokumentarischem Wert. 

Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.

Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, im Bereich Transparente Verwaltung - Weitere Inhalte - Zusätzliche Informationen zur Verfügung. 

Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.

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