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Das B.V.F.-Verfahren
Das B.V.F.-Verfahren
Das B.V.F.-Verfahren wird auf alle bautechnischen und raumplanerischen Eingriffe in den Gewerbegebieten angewandt, für die ein Baurechtstitel erforderlich ist.
| Verweis auf rechtliche Bestimmungen |
Der Klimaplan Südtirol 2040 weist unter den Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Folgen des Klimawandels für den Menschen weniger gravierend zu machen, auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Flächen und auf notwendige Bepflanzungs- und Abschattungsstrategien in den Städten und Ortskernen. Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit Flächen gilt es künftig die Nettoneuversiegelung zu reduzieren. Um das angestrebte Ziel zu erreichen sind zwei Komponenten notwendig: erstens muss die Neuversiegelung pro Jahr so gering wie möglich, also viel niedriger als heute, gehalten werden und zweitens sind möglichst viele versiegelte Flächen in einen ökologisch hochwertigen Zustand rückzuverwandeln, auch durch die Rückgewinnung versiegelter oder degradierter Flächen. Im Einklang mit diesen Zielen ist das Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2020, Nr. 17, das Mindeststandards für die Ausstattung öffentlicher Räume von Allgemeininteresse und privater Räume von öffentlichem Interesse vorschreibt. Insbesondere ist laut Artikel 4 Absatz 8 für die Reduzierung der Bodenversiegelung für Gewerbegebiete der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F., gemäß Anlage B vorgeschrieben. Begriffsbestimmung des Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F. Der Beschränkungsindex der versiegelten Flächen, kurz B.V.F., ist ein numerischer Wert der Umweltqualität, der auf die Bebauungsfläche angewandt wird; er zertifiziert die Qualität des Baueingriffes im Verhältnis zur Durchlässigkeit des Bodens und zu den Grünflächen. Der Index wurde im Jahr 2004 von der Gemeinde Bozen eingeführt. Der B.V.F. wird nach einem Modell berechnet, das auf der Webseite der Gemeinde Bozen und demnächst auf der Webseite der Südtiroler Gemeindeverband Genossenschaft zur Verfügung gestellt wird, ebenso wie die Vorlagen und das diesbezügliche Handbuch. Die Formulare sind auf der Webseite der von dem Baueingriff betroffenen Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die wesentlichen Elemente für die Bestimmung des B.V.F.-Werts der Oberflächen sind folgende: • die Typologie und die Materialien, die bei der Gestaltung der Außenflächen eingesetzt werden und Niederschlägen ausgesetzt sind, • die Bewirtschaftung und die eventuelle Wiedergewinnung/Wiederverwendung der Niederschläge, • die Bepflanzung und die Dachbegrünung. |
| Das B.V.F.-Verfahren |
Das B.V.F.-Verfahren ist für folgende Eingriffe innerhalb des Gewerbegebietes Pflicht: 1. Errichtung neuer Bauwerke oder Erschließung noch unbebauter Flächen, 2. Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung an bestehender Bausubstanz oder auf Außenflächen, die Niederschlägen ausgesetzt sind (Abdeckungen, Terrassen, Außengestaltungen, Höfe, Grünflächen, Oberflächen mit Bodenbelag usw.) gemäß Artikel 62, Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes Nr. 09/2018. Vorabbescheinigung des B.V.F.: Die Vorabbescheinigung des B.V.F. wird bei Ausstellung der entsprechenden Eingriffsgenehmigung laut geltendem Landesgesetz Nr. 9/2018 anhand folgender Unterlagen belegt, die wesentliche Bestandteile des Projektes sind. Folgende Unterlagen sind vorzulegen: 1. die Berechnung des B.V.F.-Wertes des Ist-Zustandes (B.V.F. 1); 2. die Berechnung des B.V.F.-Wert des Projektes (B.V.F. 2); 3. allgemeiner Plan im Maßstab von nicht weniger als 1:200, mit genauer Angabe der Oberfläche in Bezug auf ihre Durchlässigkeit, die Typologie der eingesetzten Materialien, mit detaillierten Angaben zu den Eigenschaften des vorgeschlagenen „Grüns“ sowie zur Art und Weise der Entsorgung bzw. Wiedergewinnung der Niederschläge. Endbescheinigung des B.V.F.: Der Bezugsfertigkeitserklärung ist eine eigene Erklärung beizulegen, mit der bestätigt wird, dass das Projekt dem B.V.F.-Wert des Projektes (B.V.F. 2) entspricht. |
| Ziel |
Allgemeine Grundlage des B.V.F.-Verfahrens ist das Ziel, den bestmöglichen B.V.F.-Wert des Projektes (B.V.F. 2) zu gewährleisten, ausgehend vom B.V.F.-Wert des Ist-Zustandes (B.V.F. 1) und bezugnehmend auf den vorgegebenen B.V.F.-Wert für den jeweiligen Eingriff (B.V.F. Z). Im Falle eines Neubaus oder eines Umbaus von mehr als 40 Prozent der versiegelten Fläche oder der bestehenden Kubatur wird ein B.V.F. 2-Wert von mindestens 1,5 vorgeschrieben. Bei einem geringeren Eingriff wird ein B.V.F. 2-Wert von mindestens 1,0 vorgeschrieben. Bei der Errichtung neuer Bauwerke oder Erschließung noch unbebauter Flächen ist die Grundlage den bestmöglichen B.V.F.-Wert des Projektes zu gewährleisten. Der Projektant muss in jedem Fall den Nachweis erbringen, dass die Grundlage den bestmöglichen B.V.F.-Wert auch in kritischen Fällen umgesetzt wurde. Der Nachweis erfolgt durch eine technische Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Projektvorschlag unter den vorgegebenen Bedingungen der Bestmögliche ist. Bei Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung an bestehender Bausubstanz oder auf Außenflächen, die Niederschlägen ausgesetzt sind wird das Prinzip der bestmöglichen Annäherung an den höchsten B.V.F.-Wert angewandt, das heißt den B.V.F. 1 oder den B.V.F.-Bezugswert (B.V.F. Z), und zwar durch Vorlage entsprechender technischer Unterlagen. Sollte der B.V.F.-Wert des Ist-Zustandes (B.V.F. 1) höher sein als der B.V.F.-Bezugswert der Zone (B.V.F. Z), so darf der B.V.F. 1 nicht herabgesetzt werden. |
| Zuständigkeit |
| Die Gemeindeverwaltung wickelt das gesamte Verfahren zur Ausstellung der Vorab- und der Endbescheinigung des B.V.F.-Verfahrens ab und stellt die Unbedenklichkeitserklärung für die Einleitung der Genehmigungsmaßnahmen aus. |
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Letzte Aktualisierung: 01/07/2025